Verjährungsfristen beim Steuerstrafrecht

Die Grundregeln der Besteuerung sind in der sogenannten Abgabenordnung festgesetzt. Diese Abgabenordnung regelt auch die Verjährung nach deren Ablauf der Anspruch des Staates auf die Steuerschuld erlischt.
Dabei gilt es zwischen verschiedenen steuerrechtlichen und strafrechtlichen Verjährungsfristen zu unterscheiden. Für den Einzelfall holt man sich am besten immer einer Beratung.

1) Steuerliche Festsetzungsverjährung
Die Festsetzungsverjährung regelt, bis wann das Finanzamt eine Steuerfestsetzung vornehmen kann. Das heißt, nach Verjährung kann das Amt weder einen Steuerbescheid erlassen noch ändern oder aufheben.
Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Verbrauchssteuern ein Jahr, für Einkommenssteuern und andere vier Jahre. Diese Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern entstanden sind bzw. nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. So entstehen die Ansprüche aus einer Steuerschuld des Jahres 2015 am 31.12.2015 und verjähren am 31.12.2019 bzw. am 31.12.2020 wenn im Jahre 2016 eine Steuerklärung abgegeben wurde.

Ist jedoch der Steuerpflichtige zur Steuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung), gibt aber keine Steuerklärung ab, beginnt die Verjährungsfrist erst nach einer sogenannten Anlaufhemmung von drei Jahren, im obigen Fall also zum 31.12.2018 und verjährt erst zum 31.12.2022.
Weiterhin verlängert sich die Festlegungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre. Im obigen Fall wären das bei Anlaufhemmung durch Nichtabgabe der Steuererklärung für das Jahr 2015 bei Steuerhinterziehung der 31.12.2028. Doch auch diese Frist kann sich verlängern.
Gegen den Steuerbescheid kann man innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Die Anfechtung des Steuerbescheids führt zur sogenannten Ablaufhemmung, welche die Festlegungsverjährung weiter verzögert. Solch Ablaufhemmungen stellen unter anderem Steuerfahndungs-Prüfungen und die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens dar.

2) Zahlungsverjährung
Von der Festsetzungsverjährung ist die Zahlungsverjährung zu unterscheiden. Sie beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Anspruch auf eine Steuerzahlung erstmalig fällig geworden ist. Diese Steuerschuld wird durch einen fristgerecht erteilten Steuerbescheid festgelegt. Und egal ob der Bescheid im Januar oder im Dezember eines Jahres erfolgte, beginnt die Zahlungsverjährungsfrist zum darauffolgenden Jahreswechsel um 00:00 Uhr. Diese Frist kann durch Mahnungen, Stundungen und andere Maßnahmen unterbrochen werden. Erst nach Beendigung der Unterbrechung läuft dann eine neue Verjährungsfrist an.

3. Strafverfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten
Unabhängig von der Festlegungs- und der Zahlungsverjährung läuft im Falle eine Straftat die Strafverfolgungsverjährung. Sie beträgt bei einfachen Straftaten fünf Jahre, bei schweren Straftaten zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt sowie die Straftat beendet ist. So einfach das klingt, so schwierig kann dies im Einzelfall zu klären sein, insbesondere wenn keine Tat als solche, sondern Unterlassung vorliegt.
Die unterschiedlichen Fristen können dazu führen, dass eine Steuerschuld wegen Steuerhinterziehung noch lange nach Verjährung der Strafverfolgungsfrist vom Finanzamt eingeklagt werden kann.