Verhandlungen mit den Gläubigern sind jederzeit möglich

Ist die Liquidation beschlossen und ins Handelsregister eingetragen, beginnt mit dem Sperrjahr eine der wichtigsten Phasen für die Liquidation. Jetzt ist der eingesetzte Liquidator zeitgleich damit beschäftigt das Eigentum der GmbH zu veräußern und bei den Gläubigern um Geduld zu bitten, falls dieser Prozess weit weniger schnell abläuft, als es sich die Gläubiger wünschen würden. Im Gegensatz zur vielfach verbreiteten Meinung, dass die Forderungen während der Liquidationsphase wie in Stein gemeißelt sind, ist es durchaus nicht unüblich auch zu diesem Zeitpunkt über die Höhe zu verhandeln. Da nach dem Sperrjahr möglichst alle Verbindlichkeiten durch die Verkäufe des Firmeneigentums beglichen sein sollten, sind auch Vergleiche keineswegs unüblich. Nicht selten verzichten Gläubiger von sich aus auf Mahngebühren und verlangen nur die ursprüngliche Summe, damit die vollständige Zahlung nicht zu lange auf sich warten lässt.

Die Gewährleistung sollte ebenfalls nicht aus dem Auge verloren werden

 

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Plant der Liquidator mit der durch den Verkauf erzielten Summe einen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen, ist es sehr wichtig auch die Gewährleistung im Hinterkopf zu behalten. Diese Ansprüche sind vergleichbar mit den bereits vorhandenen Forderungen der Gläubiger, selbst wenn es sich hierbei noch um eine theoretische Schuld handelt. Je nach Grad der Wahrscheinlichkeit der Einforderung dieser Gewährleistungsansprüche muss eine Summe als Sicherheit hinterlegt werden. Aus dieser lassen sich nach dem Sperrjahr erhobene Inanspruchnahme der Gewährleistung regulieren. Da diese Verpflichtung so gut wie keinen Geschäftsführer, der die Tätigkeit des Liquidators übernehmen möchte bekannt ist, zahlt es sich aus eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Das erste Beratungsgespräch ist bei seriösen Anbietern in der Regel kostenlos, sodass es leicht ist die Qualität der Beratung zuerst unverbindlich zu prüfen.